StiftEG idF BGBl I 2009/52: § 1 Abs 5
Da die Novellierung des § 1 Abs 5 letzter Satz StiftEG durch das BBG 2009 an der unsachlichen Belastungsdiskrepanz bei unentgeltlichen Zuwendungen an Stiftungen nichts ändert, hat der VfGH diese grundstücksbezogene Bewertungsregel jetzt auch in der am 18. 6. 2009 in Kraft getretenen Fassung unter Hinweis auf seine Vorjudikatur aufgehoben.