Eine Körperschaft, deren Betätigung in der Gewährung von Stipendien an Studenten besteht, kann gemeinnützig iSd §§ 34 ff BAO sein. Dafür ist es aber unverzichtbare Voraussetzung, dass die Stipendiengewährung (Auswahl der Stipendiaten) nicht willkürlich, sondern nach von vornherein feststehenden, klar nachvollziehbaren und sachlichen Kriterien erfolgt.