Klarstellung des OGH zu § 3 Abs 3 Satz 2 IESG iZm einer Kündigungsentschädigung
IESG § 3 Abs 3 Satz 2
Haben DG und DN einzelvertraglich die Anrechnung von Vordienstzeiten vereinbart, sind diese Vordienstzeiten für die Bemessung der (nach dem IESG gesicherten) Kündigungsentschädigung heranzuziehen, wenn sie in einem früheren Dienstverhältnis tatsächlich geleistet und nicht bereits bei einem früheren Beendigungsanspruch berücksichtigt wurden. Dabei sind von den angerechneten Vordienstzeiten nur jene auszuscheiden, die für den früheren Anspruch auf Kündigungsentschädigung als Mindestzeiten konkret rechtlich erforderlich waren, und der stets einzelfallbezogene Einfluss der Kündigungstermine auf die individuelle Dauer des Entschädigungsanspruchs ist auszublenden.