BVergG §§ 13 Abs 1, 13 Abs 4, 14, 16
RL 2004/18/EG : Art 1 Abs 2 lit d
Eine Gemeinde beauftragt einen Architekten, die Gesamtsanierung eines öffentlichen Gebäudes zu planen. Die Ausführung wird aus haushaltsrechtlichen Gründen in Phasen aufgeteilt, für jede Phase wird mit demselben Architekten ein getrennter Vertrag abgeschlossen. Es liegt ein einheitlicher Auftrag vor, da die Leistungen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und eine funktionelle Kontinuität aufweisen, die durch die Aufteilung in Abschnitte nicht durchbrochen wird.