BVergG § 341 Abs 2
UWG §§ 1, 2 Abs 1
§ 341 Abs 2 BVergG 2006 knüpft Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb an das Vorliegen eines Feststellungsbescheids einer Vergabekontrollbehörde. Dies gilt jedoch nicht für Verhalten, das zwar anlässlich eines Vergabeverfahrens gesetzt wurden, jedoch aus ganz anderen Gründen gegen das Lauterkeitsrecht verstößt. Auch erfasst § 341 Abs 2 BVergG 2006 nur Parteien, die zur Einleitung vergaberechtlicher Feststellungs- und Nachprüfungsverfahren legitimiert sind.