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Die Schlussbesprechung im Rahmen der Außenprüfung

SteuerrechtMag. Erich LochmannRdW 2012/68RdW 2012, 67 Heft 1 v. 24.1.2012

Gem § 115 Abs 2 BAO ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Für Außenprüfungen sieht § 149 Abs 1 BAO vor, dass nach Beendigung der Außenprüfung über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten ist. Die allgemein gefassten Bestimmungen in Österreich ermöglichen den Abgabenbehörden eine flexible Anwendung.

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