Der OGH hat in der rezenten Entscheidung 7 Ob 266/09g eine der bisher gebräuchlichen Formen des Dauerrabatts beim Versicherungsvertrag als mit § 879 Abs 3 ABGB, § 8 Abs 3 VersVG unvereinbar beurteilt. Der folgende Beitrag analysiert die Entscheidung und erörtert ihre Auswirkungen auf bestehende Versicherungsverträge sowie für die künftige Klauselgestaltung.1