EG: Art 3 Abs 1 Buchstabe g, Art 4, 10, 81, 98
RL 98/5/EG : Art 8
Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst können auch dann daran gehindert werden, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, wenn sie im Besitz eines Befähigungsnachweises zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs sind und ihre Streichung im Verzeichnis der Anwaltskammer vorgesehen ist, sofern sie sich nicht für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entscheiden.