Hat ein Österreicher durch Abschluss des Jusstudiums in Österreich den Titel "Magister" erworben und ist er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Spanien) berechtigt - nach Lehrgängen und Ergänzungsprüfungen an einer Universität dieses Mitgliedstaates -, den entsprechenden Titel und die Berufsbezeichnung "abogado" zu führen, darf ihm die Rechtsanwaltsprüfungskommission in Österreich die Zulassung zur Eignungsprüfung gem § 28 EuRAG nicht unter Berufung auf eine - in dem anderen Mitgliedstaat nicht erforderliche - fehlende Praxiszeit als Rechtsanwaltsanwärter verwehren. EuGH 22. 12. 2010, C-118/09 , Koller.