KVG: § 2 Z 2 und Z 4
RL 69/335/EWG : Art 4 Abs 2 Buchst b
Auch wenn kein Ergebnisabführungsvertrag vorliegt, sich der Gesellschafter aber vor dem Eintritt der Verluste zur Verlustübernahme verpflichtet hat, erhöht die Verlustübernahme nicht das Gesellschaftsvermögen und unterliegt daher nicht der Gesellschaftsteuer.