KStG § 11 Abs 1 Z 4
Der Zinsbegriff gemäß § 11 Abs 1 Z 4 KStG erfasst neben den Zinsen iSd Zivilrechts im Einklang mit der Judikatur und Literatur zu Schuldzinsen auch alle Nebenkosten wie Gebühren/Provisionen und sonstige Zahlungen an den Fremdkapitalgeber und/oder Dritten (zB Makler, Notare, Rechtsanwälte).