Tätigt eine Gemeinde (ein Gemeindeverband) Baumaßnahmen auf der Landes- bzw Bundesstraße gegen Verrechnung der Kosten an Interessenten, so liegt eine Werklieferung mit Entgelt von dritter Seite vor.
Tätigt eine Gemeinde (ein Gemeindeverband) Baumaßnahmen auf der Landes- bzw Bundesstraße gegen Verrechnung der Kosten an Interessenten, so liegt eine Werklieferung mit Entgelt von dritter Seite vor.