Vermietet die Privatstiftung ein Wohnhaus an den Stifter, hängt der Vorsteuerabzug davon ab, ob die Vermietung fremdüblich gestaltet ist.
Der Privatstiftung war ein Einfamilienhaus gestiftet worden. Sie tätigte in dem Haus Investitionen und vermietete es an den Stifter. Sie hatte das Gebäude nach den Wünschen des Stifters komplett saniert bzw vollständig umgebaut. Strittig war der Vorsteuerabzug in Bezug auf die Investitionskosten.