Die Begründung für die Einführung des Auskunftsbescheides liegt in bestimmten komplexen steuerrechtlichen Regelungen. Aus dem Blickwinkel des Legalitätsprinzips ist diese Begründung jedoch problematisch. Ebenfalls zu hinterfragen ist die Entgeltkomponente; denn der Verwaltungskostenbeitrag orientiert sich am Umsatz des Antragstellers und weist damit keinen Zusammenhang zu den tatsächlichen Verwaltungskosten auf. Der Verwaltungskostenbeitrag erscheint daher nicht sachgerecht.