GewO 1859: § 82 lit d
KV-Bauindustrie und Baugewerbe/Arbeiter: § 9
Hat ein Bauarbeiter seinem AG gegenüber nachgewiesen, dass ihm die tägliche Heimfahrt von der Baustelle nicht zumutbar ist (hier: Unzumutbarkeit laut Definition des AG bei mehr als 1,5 Stunden pro Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln), und stellt ihm der AG daraufin am Ort der Baustelle eine