AlVG § 27
Enthält eine Altersteilzeitvereinbarung keine Regelung über die Beendigung des Dienstverhältnisses am Ende der Altersteilzeit, lebt nach dem Auslaufen der Altersteilzeitvereinbarung das ursprüngliche Arbeitsverhältnis in Vollbeschäftigung bzw mit dem ursprünglichen Beschäftigungsausmaß wieder auf.