Der folgende Beitrag geht der Frage nach, ob es zulässig ist, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern (auch nachträglich) verschiedene Modelle einer betrieblichen Altersvorsorge (zB Pensionskassenzusage und betriebliche Kollektivversicherung) parallel anbietet und wenn ja, welche Grenzen dabei zu beachten sind. Während sich der erst kürzlich vorgelegte Ministerialentwurf1 mit dem individuellen Wechsel einzelner Anwartschaftsberechtigter beschäftigt, ohne auf den kollektiven Systemwechsel einzugehen, geht es in diesem Beitrag um den kollektiven Systemwechsel, aber vor allem auch um die kollektive Einführung paralleler Pensionszusagen und die möglichen Ausgestaltungsformen.