Klarstellung der Rechtslage
VersVG § 12 Abs 1, §§ 158b, 158c
Im Fall einer obligatorischen Haftpflichtversicherung (hier: einer Rechtsanwältin) kann dem geschädigten Dritten die Verjährung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers in analoger Anwendung von § 158c Abs 1 VersVG nicht entgegengehalten werden.