Klarstellung der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung der Förderung fremden Wettbewerbs durch die öffentliche Hand
UWG § 1 Abs 1 Z 1
Eine lauterkeitsrechtlich relevante Förderung fremden Wettbewerbs setzt jedenfalls voraus, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, diese Wirkung zu entfalten. Aber auch bei Zutreffen dieser Voraussetzung greift das Lauterkeitsrecht nicht ein, wenn bei objektiver Betrachtung eine andere Zielsetzung eindeutig überwiegt. Das wird insb bei der Erfüllung typischer Aufgaben der öffentlichen Hand zutreffen, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge oder der Schaffung von Infrastruktur (hier: Bau und Betrieb einer Park-and-Ride-Anlage für Pendler). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass einzelne Unternehmen aus solchen Maßnahmen (mittelbar) einen Vorteil ziehen (hier: weitere, allerdings kostenpflichtige Parkmöglichkeit für Kunden eines benachbarten Einkaufszentrums). Dennoch wird meist das öffentliche Interesse an der Durchführung solcher Maßnahmen so eindeutig im Vordergrund stehen, dass eine lauterkeitsrechtlich relevante Förderung fremden Wettbewerbs auszuschließen ist.