UGB §§ 15, 142 Abs 1, § 146
1. Nach § 146 Abs 2 UGB können die vom Gericht bestellten Liquidatoren an die Stelle der vorhandenen oder neben sie treten. Welche Alternative gewählt wurde, ist im Ernennungsbeschluss eindeutig zum Ausdruck zu bringen; im Zweifel ist von einer Bestellung anstelle der bisherigen Liquidatoren auszugehen.