Hat ein wegen fehlerhafter Information geschädigter Anleger mehrere Käufe von Wertpapieren derselben Kapitalgesellschaft getätigt und werden Teile davon wieder verkauft, kann er neuerdings nach Ansicht des OGH Naturalrestitution nur bei Spezifizierbarkeit der bei der konkreten Veranlagung erworbenen Wertpapiere verlangen. Dies ist jedoch in der Praxis im Regelfall nicht möglich.