Zur Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche verordnet das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG) 20111 nicht nur die Umstellung aller nicht börsenotierten Gesellschaften auf Namensaktien,2 sondern erweitert auch die gem § 61 Abs 1 AktG im Aktienbuch zu erfassenden Angaben ua um eine neue Z 3, die den Zahlungsverkehr zwischen einer nicht börsenotierten Gesellschaft und ihren Aktionären betrifft. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit dieser missglückten Bestimmung auseinander.