Wenn sich der aktuelle Wohnsitz des Verbrauchers nicht feststellen lässt, keine beweiskräftigen Indizien für einen Wohnsitz außerhalb des Unionsgebiets vorliegen und der Verbraucher (hier: im Rahmen eines langfristigen Hypothekendarlehensvertrags) verpflichtet gewesen wäre, seinem Vertragspartner Adressänderungen mitzuteilen, ist die internationale Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem sich der letzte bekannte Aufenthalt des Verbrauchers befand, zu bejahen. EuGH 17. 11. 2011, C-327/10 , Hypotecní banka/Lindner.