Die Pensionsanpassung 2008 verstößt wegen mittelbarer Diskriminierung der Frauen gegen Art 4 RL 79/7/EWG : Die geringere Anhebung der Pensionen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz im Vergleich zu höheren Pensionen betrifft prozentuell mehr Frauen und stellt daher eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts dar, die weder mit dem früheren Pensionsanfallsalter erwerbstätiger Frauen noch mit ihrer höheren Lebenserwartung oder mit der überproportionalen Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für das Jahr 2008 gerechtfertigt werden kann. EuGH 20. 10. 2011, C-123/10 , Brachner (zum Vorabentscheidungsersuchen des OGH siehe RdW 2010/458, zu den Schlussanträgen der Generalanwältin siehe RdW 2011/400).