Die Anknüpfung der Gebühr für die Grundbuchseintragung an die Bemessungsgrundlage des GrEStG führt dazu, dass - anders als bei entgeltlichen Erwerben - bei Schenkungen und Erbschaften die Einheitswerte herangezogen werden, die seit Jahrzehnten nicht an die tatsächliche Wertentwicklung der Grundstücke angepasst wurden und damit keinen sachgerechten Maßstab für die Leistung der Gerichte bilden, die mit der Eintragungsgebühr abgegolten werden soll. Diese differenzierte Behandlung von verschiedenen Arten des Grundstückserwerbes führt zu unsachlichen Ergebnissen.