Die Regelungen zur Schwerarbeiterpension sind nicht verfassungswidrig. Der Begriff der Schwerarbeit wird zulässigerweise einerseits durch unbestimmte Rechtsbegriffe, andererseits durch die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens determiniert. Ein Verstoß der angefochtenen Bestimmungen der § 4 Abs 3 und Abs 4 APG gegen das Determinierungsgebot des Art 18 B-VG liegt daher nicht vor. Auch die Bedenken, dass die Schwerarbeitsverordnung dem Legalitätsprinzip und dem Gleichheitssatz widerspreche und damit gesetzwidrig sei, teilt der VfGH nicht. VfGH 6. 10. 2011, G 20/11, V 13/11 ua (zum Prüfungsantrag siehe RdW 2011/128).