Die betragsmäßige Einschränkung der Haftung auf das Existenzminimum bevorzugt den Konzessionsnehmer nach dem GSpG gegenüber allen übrigen Schädigern, die Schutzgesetze verletzen; diese Privilegierung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der VfGH hat daher ausgesprochen, dass die entsprechende Wortfolge in § 25 Abs 3 GSpG idF BGBl I 2005/105 verfassungswidrig war. VfGH 27. 9. 2011, G 34/10; BGBl I 2011/93. (Zum Gesetzesprüfungsantrag des OGH siehe RdW 2010/341.)