Eine Ungleichbehandlung zwischen juristischen und natürlichen Personen in der Gewährung von Verfahrenshilfe erscheint zwar nach Ansicht des VfGH grundsätzlich unbedenklich, der gänzliche Ausschluss juristischer Personen von der Verfahrenshilfe ist aber verfassungswidrig. Der VfGH hat daher die derzeitige Regelung mit Ablauf des 31. 12. 2012 aufgehoben; damit lebt grundsätzlich die bis BGBl I 2009/52 geltende Regelung der Verfahrenshilfe in § 63 ZPO aF wieder auf.