Der EuGH hat die Punkte präzisiert, die bei Prüfung der Verwechslungsgefahr iSd Art 8 Abs 1 Buchstabe VO (EG) 94/40 einer älteren Marke mit einer aus einem Vornamen und einem Nachnamen zusammengesetzten Marke (hier: "Barbara Becker") zu berücksichtigen sind (ua etwaige Bekanntheit der Person). EuGH 24. 6. 2010, C-51/09 P, Becker/Harman International Industries.