Kürzlich hatte der VwGH1 über eine Beschwerde des Österreichischen Roten Kreuzes zu entscheiden. Die Beschwerde richtete sich gegen einen Bescheid des BEA, mit dem das BEA den Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes auf Satzung des von ihm abgeschlossenen KollV abgelehnt hatte. Das Erkenntnis gibt Anlass, auf das im Zusammenhang mit der Zuerkennung der KollV-Fähigkeit in § 4 Abs 2 ArbVG erwähnte Kriterium der Freiwilligkeit der Mitgliedschaft einzugehen.