Nach der bisherigen Rsp des OGH ist der Grundsatz "Krankheit unterbricht Urlaub" prinzipiell auch anwendbar, wenn während des Urlaubs ein Sachverhalt eintritt, der dem AN einen Anspruch auf Pflegefreistellung einräumt. In einer Entscheidung aus jüngerer Zeit wird diese Rechtsfolge aber auf Freistellungen zur Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen eingeschränkt.