In einem vom Betriebsrat angestrengten Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen hat dieser ein eigenes (von den betroffenen AN losgelöstes) Interesse an der Verfahrensführung. Hat daher der AG den vom BR geltend gemachten Anspruch der AN abgelehnt, ist ein zur Klagsführung berechtigendes Feststellungsinteresse zu bejahen, auch wenn die betroffenen AN im Rahmen einer Zeugenaussage im Verfahren erklären, an dem vom BR geführten Verfahren nicht interessiert zu sein. OGH 19. 11. 2009, 8 ObA 31/09f.