"As a moth is drawn to the light, so is a litigant drawn to the United States. If he can only get his case into their courts, he stands to win a fortune."2 So beschrieb der berühmte englische Richter Lord Denning die Attraktivität der USA als Gerichtsstand aus Sicht der Kläger. Diese Beschreibung hat nach wie vor Gültigkeit. In den letzten Jahren werden vermehrt auch österreichische Unternehmen in den USA geklagt.3 Die Gründe dafür sind vielfältig. Die Hoffnung auf hohe Schadenersatzansprüche, insb die Aussicht auf punitive damages, spielt hier ebenso eine Rolle wie die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren und das weitgehende Fehlen einer Kostenersatzpflicht. Der vorliegende Beitrag bietet einen kurzen Überblick über die sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen.