Zu einer in Deutschland offensichtlich weit verbreiteten Praxis der "Glättung" von Lohnschwankungen bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit hat der Bundesfinanzhof der BRD nun entschieden, dass Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auch dann steuerfrei bleiben können, wenn sie in einen zur Glättung von Lohnschwankungen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden. BFH 17. 6. 2010, VI R 50/09.