AuslBG §§ 3, 28
VStG: § 9 Abs 1 VStG
1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann mangels Rechtsfähigkeit selbst nicht DG sein, diese Eigenschaft kommt vielmehr den einzelnen Gesellschaftern der GesBR zu. Da DG und Beschäftiger im Sinne des AuslBG ident sind, ist jeder Gesellschafter einer GesBR als Beschäftiger nach dem AuslBG für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes strafrechtlich verantwortlich.