KollV-Güterbeförderungsgewerbe: Art XII Z 2
1. Kollektivvertragliche Verfallsklauseln (hier: nach dem KollV für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe), die nach ihrem Wortlaut ganz allgemein auf "Schadenersatzansprüche" abstellen, erfassen grundsätzlich nur solche Schadenersatzansprüche, die in einem typischen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.