§ 96 Abs 1 Z 4 ArbVG sieht eine notwendige Mitwirkung des Betriebsrats bei bestimmten variablen Entgeltsystemen vor. In der Lehre werden unterschiedliche Auffassungen über den Umfang dieses Ermächtigungstatbestands vertreten. Während die bisherige Rsp den Eindruck vermittelt hatte, dass der Regelungsumfang des § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG eng zu verstehen ist, führte der OGH in seiner letzten Entscheidung1 aus, dass variable Entgeltregelungen, die systematisch auf gewissen Bewertungskriterien aufbauen, nur mittels einer Betriebsvereinbarung zulässig sind. Die folgenden Ausführungen setzen sich mit den Argumenten der OGH-Entscheidung auseinander.