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Gepfändetes Einziehungsrecht nach § 308 bzw § 333 EO ist nicht verwertbar

Wirtschaftsrecht JudikaturExekutionsrechtRdW 2008/492RdW 2008, 524 Heft 8 v. 15.8.2008

EO §§ 308, 331, 333

Das Einziehungsrecht des Überweisungsgläubigers nach § 308 EO ist kein selbstständiges, übertragbares Recht, das in einem anderen, gegen den Überweisungsgläubiger als Verpflichteten geführten Exekutionsverfahren verwertet werden könnte.

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