ASVG § 175
B-KUVG: §§ 88 ff
1. Es existiert keine allgemeingültige Definition des Begriffs "risikoträchtige Randsportart" bzw "Risikosportart", für deren Ausübung im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ein Unfallversicherungsschutz von vornherein ausscheiden würde. Da letztlich jeder Sportart ein spezifisches Verletzungsrisiko innewohnt, erscheint eine abstrakte Differenzierung nach den einzelnen Sportarten für sich allein wenig aussagekräftig. Auch beim Canyoning - so wie bei anderen in der Natur ausgeübten Sportarten wie beispielsweise Schifahren oder Bergwandern - kommt es daher auf die konkreten Umstände dieser sportlichen Betätigung, insbesondere auf den Schwierigkeitsgrad der vom Versicherten gewählten Tour an.