Klarstellung der Rechtslage
ASVG § 175 Abs 2 Z 7
Kommt ein Versicherter auf dem Rückweg von der in seinen Wohnräumen liegenden Toilette auf der Treppe ins unmittelbar darüber liegende und überwiegend für Betriebszwecke genutzte Obergeschoss zu Sturz, liegt ein unter Unfallversicherungsschutz stehender Arbeitsunfall vor; der Versicherte hat hier nämlich schon den "rein persönlichen Bereich" des Hauses verlassen und einen "wesentlich betrieblichen Zwecken dienenden Teil des Gebäudes" betreten, weil die Treppe "überwiegend" dazu benützt wird, um das Büro zu erreichen.