ABGB: §§ 914 f
HGB §§ 128, 161 Abs 2
Wird der von der kl Bank an eine der drei Gesellschaften der "C*-Gruppe" gewährte Kredit durch Blankowechsel dieser drei Gesellschaften besichert, die alle von einer natürlichen Person akzeptiert werden, die Komplementär von zwei der drei Gesellschaften der "C*-Gruppe" ist, und vereinbart die Bank in der Folge mit diesem Komplementär eine bedingte Haftungsfreistellung dahingehend, dass diese Haftungsfreistellung "sämtliche" bzw "alle" persönlichen Haftungen des Komplementärs für Verbindlichkeiten und sonstige Verpflichtungen der Gesellschaften der C*-Gruppe umfasst, sofern sich der Komplementär als Gegenleistung dazu verpflichtet, sich jeglicher Einflussnahme auf die Gesellschaften der C*-Gruppe bzw auf deren Geschäftsführung, Mitarbeiter und Mitgesellschafter zu enthalten, sind - mangels abweichender Erklärungssitte - von dieser Haftungsfreistellung nach allgemeinem Verständnis nicht etwa nur vertraglich oder wechselmäßig übernommene Haftungen umfasst, sondern auch die von Gesetzes wegen (§§ 161 Abs 2, 128 HGB) bestehende persönliche Haftung des Komplementärs für Gesellschaftsverbindlichkeiten aufgrund seiner Stellung als Komplementär.