Beiträge für nachgekaufte Schul- und Studienzeiten sind gem § 70b ASVG zu erstatten, wenn sie nicht anspruchs- oder leistungswirksam werden; da im § 70b Abs 1 ASVG von der Zuerkennung der Leistung die Rede ist, ist damit der Bezug zu sämtlichen Leistungen der Pensionsversicherung hergestellt, somit auch zur Berufsunfähigkeitspension. Ist daher die Berufsunfähigkeitspension des Versicherten zur selben Zeit und in derselben Höhe angefallen wie ohne Nachkauf, liegen die Voraussetzungen für eine Erstattung gem § 70b ASVG vor. VwGH 19. 12. 2007, 2006/08/0244.