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Kündigung nach Mobbing - Rechte aus Konkurrenzklausel verwirkt

Info aktuellArbeits- und SteuerrechtRdW 2008/397RdW 2008, 438 Heft 7 v. 15.7.2008

In Mobbing-Fall war es der AG, der durch sein Verhalten (Zuweisung immer minderwertigerer Arbeiten, Mobbinghandlungen) eine für den AN unerträgliche Arbeitssituation geschaffen hat, die diesen letztlich zur Kündigung veranlasste. Der OGH hat diesbezüglich klargestellt, dass sich der AG hier auch dann nicht auf die Rechte aus einer vereinbarten Konkurrenzklausel berufen kann, wenn der AN den Grund für seine Kündigung nicht bekannt gegeben hat. OGH 15. 1. 2008, 10 Ob 37/07z.

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