In Mobbing-Fall war es der AG, der durch sein Verhalten (Zuweisung immer minderwertigerer Arbeiten, Mobbinghandlungen) eine für den AN unerträgliche Arbeitssituation geschaffen hat, die diesen letztlich zur Kündigung veranlasste. Der OGH hat diesbezüglich klargestellt, dass sich der AG hier auch dann nicht auf die Rechte aus einer vereinbarten Konkurrenzklausel berufen kann, wenn der AN den Grund für seine Kündigung nicht bekannt gegeben hat. OGH 15. 1. 2008, 10 Ob 37/07z.