Auch wenn alltägliche Portraitfotos schon dann Lichtbildwerke sein können, wenn sie eine visuelle Gestaltung durch den Fotografen aufweisen (hier: von der Fotografin ausgewählten Gestaltungselemente, wie va Kopfneigung und Handhaltung), sind bei einem Portraitfoto die Gestaltungsmöglichkeiten von vornherein gering und der urheberrechtliche Schutz daher entsprechend eng. Wurde ein Portraitfoto durch Computeranimation verändert, um möglichst gut das tatsächliche Aussehen des vermissten Mädchens Jahre später darstellen zu können, und bewirken die durchgeführten digitalen Veränderungen einen derart großen Abstand zum ursprünglichen Portraitfoto, dass die Individualität der Vorlage im Vergleich zum neuen Werk verblasst, ist die Computeranimation als eine freie Benützung zu beurteilen; sie ist ein neues, unabhängiges und selbst urheberrechtlich geschütztes Werk. Ihre Veröffentlichung bedurfte daher nicht der Zustimmung der Fotografin. OGH 11. 3. 2008, 4 Ob 170/07i.