Einem Mitbewerber kann die Werbung (hier: für eine Tageszeitung) mit Prominenten (hier: Politiker bzw ein Sportler), die der Werbung nicht zugestimmt haben, nicht unter Berufung auf §§ 1 und 2 UWG idF vor BGBl I 2007/79 untersagt werden. Der Bildnisschutz nach § 78 UrhG ist ein reines Persönlichkeitsrecht; es steht dem Abgebildeten auch frei, die Veröffentlichung zu dulden, weil er - wie das etwa bei Politikern häufig der Fall sein wird - selbst daran interessiert sein kann, in der Öffentlichkeit präsent zu bleiben. Ein Mitbewerber kann nicht - auch nicht mit dem Argument des Erlangens eines Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch - eine allfällige Verletzung der Interessen des Abgebildeten geltend machen. OGH 11. 3. 2008, 4 Ob 20/08g.