Fraberger/Petritz haben in RdW 2008/252 untersucht, unter welchen Voraussetzungen eine liechtensteinische Familienstiftung (in der Folge: FL-Familienstiftung) oder deren in Österreich ansässige Stifter oder Begünstigte Einkünftezurechnungssubjekt sind. Die Antwort auf diese Frage ist deshalb von Bedeutung, weil Stifter oder Begünstigte, denen die Einkünfte zuzurechnen sind, diese jedoch in der Vergangenheit in Österreich nicht in ihre Steuererklärung aufgenommen haben, durch rechtzeitige1) Abgabe einer Selbstanzeige zumindest finanzstrafrechtliche Konsequenzen vermeiden können.