In seinem Urteil vom 1. 1. 2008 in der Rs C-267/06 - Maruko hat sich der EuGH mit dem Geltungsbereich und der Auslegung der sogenannten Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG1) auseinandergesetzt. Das deutsche Ausgangsverfahren betraf einen Rechtsstreit wegen der Verweigerung der Auszahlung einer Rente an einen Hinterbliebenen aus einer homosexuellen Lebenspartnerschaft. Der EuGH hat diesen Fall zum Anlass genommen, zur Abgrenzung zwischen dem Entgeltbegriff iSd Art 141 EGV und Leistungen der sozialen Sicherheit Stellung zu nehmen sowie sich mit der Frage der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung2) bei unterschiedlicher Behandlung von Ehepaaren und rechtlich anerkannten homosexueller Lebenspartnerschaften zu beschäftigen.