WLVergG: § 37 Abs 1 Z 4
BVergG § 68 Abs 1 Z 5
In der Vergangenheit liegende Verletzungen von mit öffentlichen Auftraggebern geschlossenen Leistungsverträgen können den Ausschlusstatbestand einer von Unternehmern „im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit“ begangenen „schwere Verfehlung“ erfüllen, wenn es sich dabei um Verfehlungen handelt, die über die üblicherweise bei Bauvorhaben auftretenden Ausführungsmängel und Unstimmigkeiten bei der Abrechnung deutlich hinausgehen.