Auch ein Kommanditist kann seine Einlage durch Dienstleistungen erbringen. Unklar ist allerdings, ob ihm für seine Dienste ein Kapitalanteil an der Gesellschaft zusteht, wenn nichts vereinbart ist. Für die Frage der haftungsbefreienden Wirkung der Einlageleistungen kann die Bewertung der Dienstleistungen erhebliche Probleme bereiten.