Erstmalig hat der OGH klargestellt, dass ein Unfall, der sich bei einer privaten Zwecken dienenden unerheblichen Unterbrechung des Arbeitswegs ereignet, noch unter Unfallversicherungsschutz steht, weil das Zurücklegen des Weges den wesentlichen Grund dafür bildet, dass der Versicherte in die Situation gekommen ist, in der er sich dann verletzte (im vorliegenden Fall wendete sich ein Versicherter kurzzeitig vom üblichen Arbeitsweg ab, um die neben dem Weg verwahrten Schistöcke an sich zu nehmen, wobei er stürzte und sich verletzte). OGH 1. 4. 2008, 10 ObS 30/08x.